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CBAM: Der erste Quartalsbericht ist bis 31. Januar 2024 fällig

Importeure bestimmter emissionsintensiver Waren müssen die Einfuhren des vierten Quartals 2023 und ihre eingebetteten Emissionen im Übergangsregister melden.
17. Januar 2024 durch
CBAM: Der erste Quartalsbericht ist bis 31. Januar 2024 fällig

Für Einfuhren vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 endet am 31. Januar 2024 die erste CBAM-Meldefrist. Betroffene Importeure oder ihre berichtspflichtigen indirekten Zollvertreter müssen den Quartalsbericht im CBAM-Übergangsregister einreichen. In der Übergangsphase werden noch keine CBAM-Zertifikate erworben oder abgegeben; die Meldung verlangt jedoch genaue Waren-, Anlagen- und Emissionsdaten.

Stand des Beitrags: 17. Januar 2024. Der erste Bericht betrifft das vierte Quartal 2023 und ist spätestens einen Monat nach Quartalsende einzureichen.

Der KN-Code entscheidet über den Anwendungsbereich

CBAM erfasst in der Übergangsphase bestimmte Waren aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Maßgeblich ist nicht allein die handelsübliche Produktbezeichnung, sondern die Einreihung unter die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 genannten KN-Codes. Auch bestimmte Vorprodukte und weiterverarbeitete Waren können erfasst sein.

Unternehmen sollten deshalb die Zollanmeldungen des vierten Quartals 2023 vollständig auswerten und jede Position mit Warennummer, Menge, Ursprungsland und Zollverfahren prüfen. Bei aktiver Veredelung gelten besondere Berichtsregeln. Eine abweichende zolltarifliche Einreihung wirkt unmittelbar auf die Meldepflicht und sollte mit Produktunterlagen und technischen Merkmalen begründet werden können.

Berichtspflichtig ist der Importeur oder der indirekte Zollvertreter

Grundsätzlich reicht der Importeur den Bericht ein. Hat ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Importeur einen indirekten Zollvertreter bestellt und übernimmt dieser die Berichtspflicht, ist der Vertreter zuständig. Ist der Importeur nicht in einem Mitgliedstaat ansässig, trifft die Pflicht den indirekten Zollvertreter. Die Rollen aus Zollanmeldung, Vertretungsvereinbarung und Registerzugang müssen daher übereinstimmen.

Der Bericht ist über das CBAM-Übergangsregister an die Kommission zu übermitteln. Konzerninterne Arbeitsteilung oder die Beschaffung der Daten durch einen Spediteur ändert die gesetzliche Rolle nicht. Vollmachten, Verantwortlichkeiten, Freigaben und der Zugriff auf die Zoll- und Emissionsdaten sollten schriftlich geordnet sein.

Der Bericht verlangt mehr als Warenmenge und Ursprungsland

Zu melden sind unter anderem Menge und KN-Code der eingeführten Waren, Ursprungsland und Produktionsanlage, der verwendete Produktionsweg sowie die spezifischen direkten eingebetteten Emissionen. Je nach Warenart kommen Angaben zu indirekten Emissionen, Stromverbrauch und Emissionsfaktor hinzu. Ein im Ursprungsland geschuldeter CO2-Preis und gewährte Erstattungen oder sonstige Ausgleiche sind gegebenenfalls ebenfalls anzugeben.

Die erforderlichen Daten stammen häufig vom Betreiber der Produktionsanlage außerhalb der Union. Lieferant, Händler und Anlagenbetreiber sind nicht immer identisch. Der Importeur sollte deshalb prüfen, ob die Daten einer konkreten Anlage und einem Produktionsweg zugeordnet sind, welche Berechnungsmethode verwendet wurde und ob Mengen, Berichtszeitraum und Warenkategorie mit den Einfuhrdaten übereinstimmen.

Übergangserleichterungen ersetzen keine Datenorganisation

Bis zum 31. Juli 2024 dürfen für Einfuhren, bei denen noch nicht alle Anlagen- und Emissionsangaben vorliegen, andere Methoden zur Emissionsbestimmung verwendet werden. Dazu gehören von der Kommission bereitgestellte Standardwerte oder andere nach der Durchführungsverordnung zulässige Standardwerte. Die verwendete Methode muss im Bericht angegeben und kenntlich gemacht werden.

Diese Möglichkeit entbindet nicht davon, Lieferantendaten systematisch anzufordern. Einkaufs- und Lieferverträge sollten festlegen, wer Anlagen-, Produktions- und Emissionsdaten in welcher Form und Frist bereitstellt, wie Korrekturen behandelt werden und wer für unrichtige oder verspätete Informationen einsteht. Für neue Bezugsquellen gehört die CBAM-Datenfähigkeit in die Lieferantenauswahl.

Prüfpunkte bis 31. Januar 2024

  1. Zollanmeldungen für Oktober bis Dezember 2023 vollständig nach den erfassten KN-Codes filtern.
  2. Importeur, indirekten Zollvertreter und verantwortlichen Register-Nutzer eindeutig bestimmen.
  3. Mengen, Ursprung, Produktionsanlage, Produktionsweg und direkte sowie indirekte Emissionen abgleichen.
  4. Bei Standardwerten die Rechtsgrundlage und verwendete Methode im Bericht dokumentieren.
  5. Lieferverträge und Datenanforderungen für die folgenden Quartale ergänzen.

Weiterführende Einblicke

Amtliche Quellen

Der Beitrag erläutert die CBAM-Übergangsregeln nach dem Stand vom 17. Januar 2024. Er ersetzt keine Prüfung der konkreten Zolltarifierung, Einfuhr, Vertretung, Produktionsanlage oder Emissionsberechnung.

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