Zum Inhalt springen

Digital Services Act gilt nun allgemein

Seit dem 17. Februar 2024 müssen nicht nur sehr große Plattformen, sondern grundsätzlich alle erfassten Online-Vermittler ihre DSA-Pflichten erfüllen.
19. Februar 2024 durch
Digital Services Act gilt nun allgemein

Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act grundsätzlich für alle erfassten Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2022/2065 unterscheidet nach Art und Funktion des Dienstes. Davon hängt ab, ob nur allgemeine Vermittlerpflichten oder zusätzlich besondere Vorgaben für Hostingdienste, Online-Plattformen und Marktplätze gelten.

Stand des Beitrags: 19. Februar 2024. Der allgemeine Anwendungsbeginn des Digital Services Act war der 17. Februar 2024. Für benannte sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen galten die besonderen Vorgaben bereits vier Monate nach ihrer Benennung.

Am Anfang steht die Einordnung des Dienstes

Der DSA erfasst Vermittlungsdienste, die Nutzern in der Union angeboten werden, wenn eine wesentliche Verbindung zur Union besteht. Dazu gehören reine Durchleitungs- und Cachingdienste sowie Hostingdienste. Eine Online-Plattform ist ein Hostingdienst, der gespeicherte Informationen auf Verlangen eines Nutzers öffentlich verbreitet, sofern dies nicht nur eine unbedeutende Nebenfunktion eines anderen Dienstes ist.

Nicht jedes Unternehmen mit Internetseite ist deshalb Anbieter einer Online-Plattform. Entscheidend sind die technischen und wirtschaftlichen Funktionen: Wer speichert fremde Inhalte, wer stellt sie öffentlich bereit, wer ermöglicht Verträge zwischen Händlern und Verbrauchern und wer bestimmt Moderation, Werbung oder Empfehlungen? Diese Einordnung gehört in die Leistungsbeschreibung und in Verträge mit Kunden, Händlern und technischen Dienstleistern.

Hostingdienste brauchen ein nachvollziehbares Meldeverfahren

Hostinganbieter müssen ein elektronisches Verfahren für Hinweise auf rechtswidrige Inhalte bereitstellen. Ein hinreichend genauer und begründeter Hinweis kann Kenntnis im Sinne der Haftungsregeln auslösen. Wird der Zugang zu einer Information beschränkt oder ein Nutzerkonto gesperrt, ist dem betroffenen Nutzer grundsätzlich eine klare und spezifische Begründung mitzuteilen. Strafverdachtsfälle mit Gefahr für Leben oder Sicherheit sind der zuständigen Behörde zu melden.

Die Verordnung bestimmt nicht selbst, welcher Inhalt oder welches Produkt rechtswidrig ist. Das richtet sich nach dem sonstigen Unionsrecht oder dem einschlägigen nationalen Recht. Anbieter benötigen deshalb Zuständigkeiten für Eingang, rechtliche Bewertung, Entscheidung, Dokumentation und Mitteilung. Automatisierte Erkennung kann unterstützen, ersetzt aber nicht die Prüfung der Rechtsgrundlage und der Rechte der Betroffenen.

Online-Plattformen treffen zusätzliche Pflichten

Online-Plattformen müssen unter anderem ein internes Beschwerdesystem für bestimmte Moderationsentscheidungen vorhalten und auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegung hinweisen. Besondere Regeln betreffen vertrauenswürdige Hinweisgeber, den Missbrauch von Diensten und Meldewegen, die Gestaltung der Benutzeroberfläche, Werbung, Empfehlungssysteme und den Schutz Minderjähriger. Manipulative Gestaltungen dürfen die freie und informierte Entscheidung der Nutzer nicht wesentlich beeinträchtigen.

Kleinst- und kleine Unternehmen sind von mehreren besonderen Plattformpflichten ausgenommen, solange sie die einschlägigen Schwellenwerte erfüllen und nicht als sehr große Plattform benannt sind. Das ist jedoch keine vollständige DSA-Ausnahme. Allgemeine Pflichten für Vermittler und die Pflichten von Hostingdiensten können weiterhin gelten. Beschäftigtenzahl, Umsatz, verbundene Unternehmen und der konkrete Dienst müssen daher genau geprüft werden.

Marktplätze müssen Händler und Produktinformationen prüfen

Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Händlern schließen können, müssen vor der Nutzung bestimmte Händlerdaten einholen und nach besten Kräften prüfen. Ihre Oberfläche muss Händlern ermöglichen, die vorgeschriebenen Produkt-, Sicherheits- und Kennzeichnungsinformationen bereitzustellen. Erlangt der Marktplatz Kenntnis von einem rechtswidrigen Produkt oder einer rechtswidrigen Dienstleistung, bestehen besondere Informationspflichten gegenüber betroffenen Verbrauchern.

Die Aufsicht folgt einem europäischen Verbund. Nationale Koordinatoren für digitale Dienste überwachen die in ihrem Staat niedergelassenen Anbieter; für die benannten sehr großen Dienste besitzt die Kommission besondere Zuständigkeiten. AGORA dient seit dem 17. Februar 2024 dem Informationsaustausch zwischen Koordinatoren, Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste. Grenzüberschreitende Anbieter sollten Zuständigkeit, Kontaktstellen und Reaktionswege schriftlich festlegen.

Prüfpunkte zum allgemeinen DSA-Anwendungsbeginn

  1. Jeden digitalen Dienst als Durchleitung, Caching, Hosting, Plattform oder Marktplatz einordnen.
  2. Kontaktstellen, Geschäftsbedingungen, Meldeverfahren und Entscheidungsbegründungen prüfen.
  3. Beschwerde-, Streitbeilegungs-, Werbe- und Empfehlungssysteme dem Diensttyp zuordnen.
  4. Händlerdaten und gesetzlich erforderliche Produktinformationen in Marktplätzen kontrollieren.
  5. Unternehmensgröße, Niederlassung, gesetzlichen Vertreter und zuständige Aufsicht dokumentieren.

Weiterführende Einblicke

Amtliche Quellen

Der Beitrag erläutert ausgewählte DSA-Pflichten nach dem Stand vom 19. Februar 2024. Die Einordnung eines Dienstes und die anwendbaren Pflichten hängen von seinen konkreten Funktionen, Nutzern, Vertragsabläufen und Unternehmensmerkmalen ab.

Digitale Dienste und DSA-Prozesse prüfen

EU-Recht auf Reparatur: Politische Einigung
Die geplanten Regeln sollen Reparaturen nach Ablauf der gesetzlichen Haftungszeit erleichtern und den unabhängigen Reparaturmarkt stärken.