Das Gericht der Europäischen Union erklärt die Kommissionsentscheidung gegen Intel teilweise für nichtig. Die Kommission hat nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die bedingten Rabatte Wettbewerber verdrängen konnten. Weil sich der auf die weiterhin beanstandeten reinen Beschränkungen entfallende Anteil der einheitlichen Geldbuße nicht bestimmen lässt, wird die Geldbuße von 1,06 Milliarden Euro vollständig aufgehoben.
Stand des Beitrags: 26. Januar 2022. Besprochen wird das Urteil der Vierten erweiterten Kammer vom selben Tag in der Rechtssache T-286/09 RENV, Intel Corporation gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2022:19.
Treuerabatte sind nicht ohne Prüfung stets missbräuchlich
Ein von einem marktbeherrschenden Unternehmen eingerichtetes Rabattsystem kann aufgrund seiner Art die Vermutung wettbewerbsbeschränkender Wirkungen begründen. Diese Vermutung befreit die Kommission jedoch nicht in jedem Fall von einer Untersuchung der konkreten Verdrängungsfähigkeit.
Legt das Unternehmen im Verwaltungsverfahren Beweise dafür vor, dass sein Verhalten den Wettbewerb nicht beschränken konnte, muss die Kommission insbesondere den Grad der Marktbeherrschung, die Markterfassung, Bedingungen und Modalitäten der Rabatte, deren Dauer und Höhe sowie eine mögliche Strategie zur Verdrängung mindestens ebenso effizienter Wettbewerber untersuchen.
Ein verwendeter AEC-Test muss vollständig überprüfbar sein
Ein Test des ebenso effizienten Wettbewerbers ist nicht für jedes Rabattsystem zwingend. Hat die Kommission einen solchen AEC-Test aber durchgeführt und ihm bei der Beurteilung der Verdrängungswirkung tatsächliche Bedeutung beigemessen, wird er Bestandteil der rechtlichen Gesamtprüfung.
Dann müssen Datenbasis, bestreitbarer Marktanteil, Kostenansatz, Rabatthöhe, Bezugszeitraum und Extrapolationen die Schlussfolgerung tragen. Das betroffene Unternehmen kann Rechenannahmen und Eingabewerte angreifen; das Gericht muss diese Einwände vollständig prüfen.
Die Analysen zu fünf Handelspartnern genügen nicht
Bei Dell bestanden Zweifel an der zutreffenden Bestimmung des bestreitbaren Teils. Für HP war eine Verdrängungsfähigkeit nicht für den gesamten Zeitraum belegt. Bei NEC beanstandete das Gericht den Wert der bedingten Rabatte und die Übertragung eines Quartalsergebnisses auf den gesamten Zeitraum.
Bei Lenovo waren nicht in Geld bestehende Vorteile fehlerhaft beziffert. Für Media-Saturn fehlte eine Begründung, weshalb Ergebnisse aus einem NEC-Quartal auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum übertragen werden durften. Hinzu kamen eine unzureichende Prüfung der Markterfassung und eine fehlerhafte Berücksichtigung der Rabattdauer.
Rabatte, reine Beschränkungen und Geldbuße sind zu trennen
Das Gericht erklärt die Entscheidung insoweit für nichtig, als die bedingten Rabatte als Missbrauch nach Artikel 102 AEUV eingestuft wurden. Die Feststellungen zu den reinen Beschränkungen bleiben dagegen bestehen; auf sie bezog sich der AEC-Test nicht.
Die Geldbuße war einheitlich für sämtliche beanstandeten Verhaltensweisen festgesetzt worden. Da sich nicht bestimmen ließ, welcher Betrag allein auf die reinen Beschränkungen entfiel, wurde der Artikel über die Geldbuße vollständig für nichtig erklärt. Für künftige Verfahren ist deshalb auch eine nachvollziehbare Zuordnung einzelner Vorwürfe zur Sanktionsbemessung wichtig.
Prüfpunkte für Rabattsysteme marktstarker Unternehmen
- Grad der Marktbeherrschung und tatsächliche Markterfassung getrennt bestimmen.
- Bedingungen, Bezugszeiträume, Dauer und Höhe jedes Rabatts dokumentieren.
- Den bestreitbaren Anteil und die hierfür verwendeten Daten nachvollziehbar herleiten.
- AEC-Berechnungen mit Kostenansätzen, Eingabewerten und Extrapolationen reproduzierbar halten.
- Bedingte Rabatte, reine Beschränkungen und ihren jeweiligen Anteil an einer Sanktion trennen.
Weiterführende Einblicke
- EuGH Intel 2017: Treuerabatte und Prüfung der Verdrängungswirkung
- EU-Gericht Google Shopping: Selbstbevorzugung und Artikel 102 AEUV
- EuGH Sumal: Kartellhaftung innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit
Amtliche Quellen
- Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26. Januar 2022 – T-286/09 RENV, Intel/Kommission
- Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dieser Beitrag erläutert das Urteil und den am 26. Januar 2022 maßgeblichen unionsrechtlichen Rahmen allgemein. Er ersetzt keine Prüfung der Marktstellung, konkreten Rabattbedingungen, Daten, AEC-Berechnung, Beweise, Verfahrenslage oder möglichen Rechtsmittel im Einzelfall.