Die Richtlinie (EU) 2020/1057 schuf besondere Entsenderegeln für den Straßenverkehr. Entscheidend war nicht allein der Grenzübertritt, sondern die Verbindung der konkreten Beförderung zum Aufnahmestaat. Für Unternehmen wurden dadurch Fahrtart, Meldung, Vergütung und Kontrollunterlagen zu zusammengehörenden Prüfungspunkten.
Stand des Beitrags: 31. August 2020. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis 2. Februar 2022 umsetzen und die Vorschriften ab diesem Tag anwenden.
Fahrtart und Entsendestatus mussten getrennt bestimmt werden
Bei einer bilateralen Güter- oder Personenbeförderung vom Niederlassungsstaat in einen anderen Staat oder zurück galt der Fahrer grundsätzlich nicht als entsandt. Gleiches galt für reine Durchfahrt ohne Be- oder Entladung beziehungsweise ohne Aufnahme oder Absetzen von Fahrgästen.
Kabotage galt dagegen ausdrücklich als Entsendung. Auch nicht bilaterale internationale Beförderungen, häufig als Cross-Trade bezeichnet, wiesen regelmäßig die erforderliche Verbindung zum Aufnahmestaat auf. Für bestimmte zusätzliche Tätigkeiten im Umfeld bilateraler Fahrten sah die Richtlinie eng begrenzte Ausnahmen vor.
Im Aufnahmestaat galten die maßgeblichen Arbeitsbedingungen
Bei einer Entsendung waren die nach der Entsenderichtlinie maßgeblichen Arbeitsbedingungen des Aufnahmestaats zu beachten. Dazu konnten insbesondere die dort verbindlichen Bestandteile der Vergütung gehören.
Die Einordnung musste deshalb vor Fahrtbeginn erfolgen. Disposition und Personalabrechnung benötigten übereinstimmende Angaben zu Fahrer, Arbeitgeber, Fahrzeug, Staaten, Fahrtart, Lade- und Entladevorgängen sowie Beginn und Ende der Entsendung.
Die Entsendemeldung lief über die IMI-Schnittstelle
Spätestens bei Beginn der Entsendung musste das Unternehmen eine Meldung über die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle zum Binnenmarkt-Informationssystem IMI abgeben. Sie enthielt unter anderem Angaben zu Unternehmen, Ansprechpartner, Fahrer, Arbeitsvertrag, Zeitraum, Kennzeichen und Art der Beförderung.
Die Meldung war aktuell zu halten. Dadurch wurde die operative Änderung eines Fahrzeugs, Zeitraums oder Einsatzes zugleich zu einer Compliance-Aufgabe; eine einmal abgelegte Meldung genügte nicht unabhängig vom tatsächlichen Ablauf.
Straßenkontrolle und Nachforderung griffen ineinander
Der Fahrer musste bei einer Straßenkontrolle eine Kopie der IMI-Meldung, Nachweise der Beförderungen – etwa einen e-CMR – und die einschlägigen Fahrtenschreiberdaten in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können.
Nach Ende der Entsendung konnte die Behörde weitere Unterlagen anfordern, darunter Vergütungsunterlagen, Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen und Zahlungsnachweise. Das Unternehmen musste diese grundsätzlich innerhalb von acht Wochen über IMI übermitteln.
Prüfpunkte für Fahrerentsendungen
- Jede Fahrt als bilateral, Transit, Cross-Trade oder Kabotage einordnen.
- Arbeitsbedingungen und Vergütung des Aufnahmestaats vorab prüfen.
- IMI-Meldung spätestens bei Entsendebeginn vollständig abgeben.
- Meldung, e-CMR und Fahrtenschreiberdaten widerspruchsfrei halten.
- Vergütungs-, Vertrags-, Arbeitszeit- und Zahlungsnachweise vorhalten.
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Amtliche Quelle
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhalts.