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EU-Recht auf Reparatur: Politische Einigung

Die geplanten Regeln sollen Reparaturen nach Ablauf der gesetzlichen Haftungszeit erleichtern und den unabhängigen Reparaturmarkt stärken.
5. Februar 2024 durch
EU-Recht auf Reparatur: Politische Einigung

Rat und Europäisches Parlament haben am 2. Februar 2024 eine vorläufige politische Einigung über gemeinsame Regeln zur Förderung der Reparatur von Waren erzielt. Verbraucher sollen defekte Produkte leichter reparieren lassen können. Für Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe entstehen daraus neue Anforderungen an Reparaturangebote, Ersatzteile, Informationen und Vertragsabläufe.

Stand des Beitrags: 5. Februar 2024. Die politische Einigung bedarf noch der förmlichen Billigung und Annahme. Der Beitrag beschreibt daher den vereinbarten Regelungsinhalt und kein bereits geltendes Richtlinienrecht.

Die Reparaturpflicht knüpft an bestehende EU-Vorgaben an

Die geplante Herstellerpflicht erfasst Waren, für die das Unionsrecht bereits Anforderungen an die Reparierbarkeit vorsieht. Als Beispiele nennen Rat und Parlament Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger und Smartphones. Werden für weitere Produktgruppen unionsrechtliche Reparierbarkeitsanforderungen geschaffen, soll sich der Anwendungsbereich entsprechend erweitern.

Nach Ablauf der gesetzlichen Haftungszeit sollen Verbraucher vom Hersteller eine technisch mögliche Reparatur verlangen können. Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist und, soweit sie nicht kostenlos erfolgt, zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Unternehmen müssen deshalb zunächst produktbezogen feststellen, ob und in welchem Umfang eine unionsrechtliche Reparierbarkeitsanforderung besteht.

Ersatzteile und unabhängige Reparatur werden wichtiger

Hersteller sollen über ihre Internetseite Angaben zu Ersatzteilen bereitstellen und Ersatzteile den Beteiligten des Reparatursektors zu einem angemessenen Preis zugänglich machen. Die Einigung richtet sich außerdem gegen Vertragsklauseln sowie Hard- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern. Unabhängige Reparaturbetriebe sollen nicht ohne sachlichen Grund am Einsatz gebrauchter oder mit 3D-Druck hergestellter Ersatzteile gehindert werden.

Für Produkt- und Ersatzteilstrategien reicht es daher nicht, nur das eigene Servicenetz zu betrachten. Zu prüfen sind Bezugsbedingungen, Diagnosezugänge, Werkzeuge, Softwarefreigaben, Teilekopplung und die Informationen für freie Werkstätten. Schutzrechte, Produktsicherheit und Cybersicherheit bleiben zu beachten; sie dürfen aber nicht pauschal als Begründung für jede Beschränkung verwendet werden.

Reparatur innerhalb der Verkäuferhaftung erhält einen Anreiz

Bei einem Mangel innerhalb der gesetzlichen Haftungszeit bleibt die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung grundsätzlich erhalten. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur, soll sich die Haftungszeit des Verkäufers ab Wiederherstellung der Vertragsmäßigkeit um zwölf Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten sollen eine noch längere Verlängerung vorsehen können.

Verkäufer müssen den ursprünglichen Kauf, die Mangelanzeige, die Wahl des Verbrauchers, Übergabe und Rückgabe sowie den Abschluss der Reparatur eindeutig dokumentieren. In Liefer- und Regressverträgen ist zu klären, wer Reparaturkosten, Ersatzteile, Logistik und zusätzliche Haftungszeiten trägt. Die Verbraucherinformation darf Reparatur und Ersatzlieferung nicht vermischen.

Formular und Plattform sollen den Markt transparenter machen

Reparaturbetriebe sollen ein europäisches Reparaturinformationsformular anbieten können. Das Formular ist nach der Einigung freiwillig. Wird es verwendet, binden die darin genannten Bedingungen den Reparaturbetrieb. Es soll unter anderem Art des Defekts, Preis, benötigte Zeit und mögliche Ersatzprodukte nennen. Das Formular ist kostenlos; für eine erforderliche Diagnose können Kosten verlangt werden. Die Angaben sollen grundsätzlich 30 Kalendertage gelten.

Daneben ist eine europäische Onlineplattform vorgesehen, über die Verbraucher Reparaturbetriebe und Anbieter aufgearbeiteter Waren finden können. Für Betriebe stellt sich damit die Frage, welche Leistungen, Preise, Gebiete und Produktgruppen sie grenzüberschreitend anbieten. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Diagnoseentgelt, Kostenvoranschlag, Haftung, Datenschutz und Zahlungsablauf müssen dazu passen.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten können

  1. Produkte den bestehenden unionsrechtlichen Reparierbarkeitsanforderungen zuordnen.
  2. Ersatzteilpreise, Lieferfähigkeit, Diagnosezugänge und Softwarefreigaben prüfen.
  3. Beschränkungen für unabhängige Reparaturen sachlich und rechtlich begründen.
  4. Kauf-, Mangel- und Reparaturdaten für eine verlängerte Verkäuferhaftung erfassen.
  5. Reparaturbedingungen und Regressregeln zwischen Hersteller, Vertrieb und Service abstimmen.

Weiterführende Einblicke

Amtliche Quellen

Der Beitrag erläutert die vorläufige politische Einigung nach dem Stand vom 5. Februar 2024. Der endgültige Richtlinientext, seine Umsetzung und die Anwendung auf ein konkretes Produkt oder Vertragsverhältnis sind gesondert zu prüfen.

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