Ein Anbieter von Luxuswaren kann den Online-Vertrieb in einem zulässigen selektiven System an qualitative Anforderungen binden. Nach Coty kann dazu ein Verbot gehören, beim Internetverkauf nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittplattformen einzuschalten. Entscheidend sind jedoch Zweck, einheitliche Anwendung und Verhältnismäßigkeit; ein vollständiger Ausschluss des Internetvertriebs war nicht Gegenstand dieser Billigung.
Stand des Beitrags: 6. Dezember 2017. Besprochen wird das Urteil des Gerichtshofs vom selben Tag in der Rechtssache C-230/16 zu Art. 101 Abs. 1 AEUV und zur damaligen Verordnung (EU) Nr. 330/2010. Für heutige Vertriebssysteme sind die inzwischen geltenden Vertikalregeln und die aktuellen Marktverhältnisse gesondert zu prüfen.
Coty erlaubte Online-Verkäufe, begrenzte aber sichtbare Drittplattformen
Coty Germany vertrieb Luxuskosmetika über ein selektives Händlernetz. Autorisierte Händler durften die Produkte in eigenen Internet-Shops anbieten, wenn der Online-Auftritt als elektronisches Schaufenster des zugelassenen Geschäfts geführt und der Luxuscharakter gewahrt wurde.
Umstritten war eine zusätzliche Klausel: Beim Internetverkauf durfte kein nicht autorisiertes Drittunternehmen nach außen erkennbar eingeschaltet werden. Der Fall betraf deshalb kein pauschales Verbot aller Online-Verkäufe, sondern die sichtbare Nutzung einer fremden Plattform.
Ein selektives Luxusvertriebssystem braucht sachliche Qualitätskriterien
Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren kann mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar sein, wenn die Händler nach objektiven qualitativen Kriterien ausgewählt werden. Die Anforderungen müssen für alle in Betracht kommenden Händler einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt werden.
Außerdem müssen die Eigenschaften des Produkts ein solches Netz zur Wahrung seiner Qualität und seines richtigen Gebrauchs erfordern. Die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das dafür erforderliche Maß hinausgehen. Die Bezeichnung als Luxusware ersetzt diese Prüfung nicht.
Das Plattformverbot musste dem Schutz des Luxusimages dienen
Der Gerichtshof hielt ein Verbot erkennbarer nicht autorisierter Drittplattformen grundsätzlich für geeignet, das Luxusimage zu schützen. Der Hersteller konnte so sicherstellen, dass der Online-Verkauf nur in einem Umfeld stattfand, dessen qualitative Anforderungen er mit dem autorisierten Händler vereinbart hatte.
Die Klausel musste aber auf den Schutz dieses Images gerichtet, einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt sowie verhältnismäßig sein. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für Marktplatzverbote bei beliebigen Produkten oder für unterschiedlich behandelte Händler.
Unter der damaligen Gruppenfreistellung war die Klausel keine Kernbeschränkung
Für die Verordnung Nr. 330/2010 entschied der EuGH, dass das konkrete Verbot weder die Kundengruppe des Einzelhändlers noch dessen passive Verkäufe an Endverbraucher beschränkte. Nutzer von Drittplattformen ließen sich nicht als abgegrenzte Kundengruppe bestimmen.
Die autorisierten Händler konnten weiterhin über ihre eigenen Online-Shops verkaufen und im Internet werben, auch über Suchmaschinen und nicht sichtbare Drittleistungen. Ob ein heutiger Vertrag freigestellt ist, hängt von den aktuellen Regeln, Marktanteilen, Vertriebsvorgaben und tatsächlichen Auswirkungen auf den Online-Verkauf ab.
Prüfpunkte für selektive Online-Vertriebssysteme
- Produktmerkmale und den mit dem Vertriebssystem verfolgten Qualitätszweck konkret dokumentieren.
- Auswahl- und Online-Kriterien objektiv formulieren und bei vergleichbaren Händlern einheitlich anwenden.
- Zwischen vollständigem Internetverbot, Qualitätsvorgaben und dem Ausschluss sichtbarer Drittplattformen unterscheiden.
- Marktanteile, Kernbeschränkungen und die aktuell geltenden Vertikalregeln vor Vertragsschluss prüfen.
- Eigene Shops, Werbung, Suchmaschinen und sonstige Online-Vertriebskanäle praktisch nutzbar erhalten.
Weiterführende Einblicke
- EuGH Pierre Fabre: Grenzen von Internetverboten im selektiven Vertrieb
- EuGH Concurrence: Gerichtsstand bei Online-Verstößen gegen ein selektives Vertriebssystem
Amtliche Quelle
Der Beitrag erläutert das Urteil und den damaligen Rechtsstand allgemein. Er ersetzt keine aktuelle Prüfung des konkreten Produkts, Vertriebssystems, Vertragswortlauts, der Marktanteile, Online-Vertriebsmöglichkeiten und heute geltenden kartellrechtlichen Vorschriften.