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EuGH C-202/12 Innoweb: Spezialisierte Metasuchmaschinen können Datenbanken wiederverwenden

Wer fremde Datenbanken in Echtzeit vollständig durchsuchen lässt und Ergebnisse im eigenen Format bündelt, kann das Datenbankherstellerrecht verletzen – auch ohne Kopie der Daten.
30. Dezember 2013 durch
EuGH C-202/12 Innoweb: Spezialisierte Metasuchmaschinen können Datenbanken wiederverwenden

Innoweb schützt die Investition in eine Online-Datenbank auch gegen einen Dienst, der deren Daten nicht kopiert. Eine spezialisierte Metasuchmaschine kann die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Datenbank wiederverwenden, wenn sie Nutzeranfragen in Echtzeit an die fremde Suchmaschine weiterleitet und die Ergebnisse als eigene Suchleistung präsentiert.

Stand des Beitrags: 30. Dezember 2013. Besprochen wird das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-202/12 zu Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG.

Eine Kfz-Metasuche griff auf fremde Anzeigen-Datenbanken zu

Der Dienst ermöglichte Nutzern, mehrere Websites mit Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge gleichzeitig zu durchsuchen. Er übersetzte die Eingaben in Echtzeit in die Suchmasken der erfassten Datenbanken und gruppierte doppelte Treffer.

Die Ergebnisliste erschien im Format der Metasuchmaschine und orientierte sich an vergleichbaren Sortierkriterien wie die ursprünglichen Datenbankseiten. Für Nutzer wurde deren eigener Suchweg dadurch weitgehend ersetzt.

Wiederverwendung setzt keine Kopie der Datenbank voraus

Der Betreiber stellte der Öffentlichkeit einen alternativen Zugang zum Inhalt bereit. Er bot im Ergebnis Suchvorteile, die denen der geschützten Datenbank entsprachen, ohne sich für die einzelnen Informationen selbst interessieren zu müssen.

Das unterschied die Tätigkeit von einer bloßen Informationsabfrage durch den Endnutzer. Maßgeblich war die öffentliche Bereitstellung eines funktional konkurrierenden Zugangswegs, nicht die technische Speicherung einer Kopie.

Die Suche erfasste die ganze oder eine wesentliche Datenbank

Dass jede einzelne Anfrage nur einen Teil der Treffer anzeigt, änderte nichts daran, dass die Metasuchmaschine grundsätzlich den gesamten Datenbestand durchsuchbar machte. Die reale Zahl der pro Anfrage ausgegebenen Treffer war daher nicht entscheidend.

Der Gerichtshof sah zudem das Risiko, dass Nutzer die Originalseite und deren Werbung umgehen oder Inserenten nur noch eine Datenbank wählen. Dadurch kann dem Hersteller Ertrag zur Refinanzierung seiner Datenbankinvestition entgehen.

Datenzugang, Schnittstellen und Aggregation brauchen klare Grenzen

Datenbankbetreiber sollten Investition, Zugangswege, Suchfunktionen, Nutzungsbedingungen und automatisierte Abfragen dokumentieren. Aggregatoren müssen prüfen, ob sie nur verlinken oder eine fremde Suche funktional ersetzen und den gesamten Bestand verfügbar machen.

API- und Lizenzverträge sollten Abfrageumfang, Caching, Ergebnisdarstellung, Dublettengruppierung, Aktualisierung, Vergütung und Sperrrechte regeln. Neben dem Sui-generis-Recht können Urheberrecht, Vertragsrecht, Lauterkeitsrecht und technische Zugangsbeschränkungen relevant sein.

Praxis-Checkliste für Datenbanken und Metasuchdienste

  1. Geschützte Datenbankinvestition und wesentliche Inhalte dokumentieren.
  2. Suchformular, Echtzeitübersetzung und Ergebnisaufbereitung funktional vergleichen.
  3. Gesamtzugang, einzelne Abfragen und wiederholte Nutzung getrennt bewerten.
  4. Auswirkungen auf Originalzugriffe, Werbung und Refinanzierung erfassen.
  5. API-, Lizenz-, Caching- und Sperrregeln vertraglich festlegen.

Weiterführende Einblicke

Amtliche Quelle

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung von Datenbankinvestition, Schutzvoraussetzungen, Suchfunktion, Wiederverwendung, wesentlichem Teil, Lizenz, Vertrag, technischem Zugang und nationalen Ansprüchen.

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