Zum Inhalt springen

Flandern: Neue Prüfintervalle ändern nicht die Wartungspflichten einer Flotte

Seit 1. September 2026 gelten längere Fristen für bestimmte Fahrzeuge – bei leichten Nutzfahrzeugen mit einem gestuften Übergang bis 2028
1. September 2026 durch
Flandern: Neue Prüfintervalle ändern nicht die Wartungspflichten einer Flotte

Am 1. September 2026 treten wesentliche Teile des Erlasses vom 10. Juli 2026 über die technische Fahrzeugprüfung in Kraft. Die flämische Regierung verlängert die Prüfintervalle mehrerer Fahrzeuggruppen. Für Flottenbetreiber, Leasinggesellschaften und Werkstätten ist dabei entscheidend, dass weder sämtliche Fahrzeuge sofort in einen Zweijahresrhythmus wechseln noch bestehende Wartungsvereinbarungen dadurch umgeschrieben werden. Der Erlass ändert die regelmäßige technische Prüfung; die vereinbarte Pflege, Instandhaltung und Rückgabe eines Fahrzeugs sind gesondert zu beurteilen.

Pkw und leichte Nutzfahrzeuge folgen unterschiedlichen Zeitplänen

Für gewöhnliche Pkw entfallen die bisherigen Schwellen von zehn Jahren und 160.000 Kilometern, nach deren Erreichen jährlich geprüft werden musste. Artikel 2 Nummer 1 des Erlasses streicht diese Einschränkung aus Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968. Der Zweijahresrhythmus ist damit nicht mehr allein wegen Alters oder Laufleistung ausgeschlossen. Die grundsätzlich nach vier Jahren ab der ersten Inbetriebnahme fällige erste periodische Prüfung wird dadurch nicht vorverlegt. Sonderregeln aufgrund der Fahrzeugverwendung bleiben zu beachten.

Anders ist der Übergang für die in Artikel 23ter § 1 Nummer 1bis neu bezeichneten Fahrzeuge organisiert. Erfasst sind für den Gütertransport eingerichtete Mehrzweckfahrzeuge, Zugmaschinen und leichte Lastkraftwagen, jeweils mit einer Höchstmasse von höchstens 3.500 Kilogramm. Für diese Gruppe sieht die neue Vorschrift eine Prüfung vor der ersten oder erneuten Inbetriebnahme in Belgien und anschließend alle zwei Jahre vor. Der Beginn der längeren Periodizität für den Bestand richtet sich jedoch nach Artikel 13. Ein im Vertrieb als Transporter bezeichnetes Fahrzeug darf daher nicht ohne Prüfung seiner rechtlichen Kategorie eingeordnet werden.

Die Umstellung erfasst ab 1. September 2026 Fahrzeuge mit einem Alter von höchstens vier Jahren, ab 1. September 2027 solche mit einem Alter von höchstens acht Jahren und ab 1. September 2028 auch die über acht Jahre alten Fahrzeuge. Maßgeblich ist das Alter seit der ersten Inbetriebnahme. Ein fünf Jahre alter leichter Lastkraftwagen erhält deshalb im September 2026 nicht schon aufgrund der Reform das neue zweijährige Intervall. Für einen Fuhrpark mit mehreren Anschaffungsjahrgängen führt eine einzige Umstellungsregel zu falschen Prüfterminen.

Die vorhandene Prüfbescheinigung bleibt der Ausgangspunkt

Artikel 13 verbindet die neue Periodizität mit einer periodischen Prüfung ab dem jeweiligen Stichtag und einer gültigen Prüfbescheinigung mit normaler Geltungsdauer. Der Reformbeginn ist deshalb kein pauschaler Verlängerungstag für sämtliche schon ausgestellten Bescheinigungen. Das eingetragene Ablaufdatum muss zunächst weiter überwacht werden. Die amtlichen Erläuterungen zu Artikel 13 erläutern diese Verknüpfung anhand konkreter Übergangsfälle; sie sind von der verbindlichen Regelung selbst zu unterscheiden.

In einem dort behandelten Beispiel wird ein drei Jahre alter leichter Lastkraftwagen mit einer bis 10. September 2026 gültigen Bescheinigung am 1. September geprüft. Er erhält eine zweijährige Bescheinigung bis 10. September 2028. Ein ebenfalls drei Jahre alter leichter Lastkraftwagen, dessen Bescheinigung bereits am 20. August abgelaufen war, erhält bei einer Prüfung am 1. September dagegen nach den Erläuterungen nur ein Jahr bis 20. August 2027. Für die Disposition zählt somit nicht lediglich der Tag, an dem das Fahrzeug die Prüfstelle erreicht. Das Beispiel ist keine allgemeine Aussage über jede denkbare verspätete Vorführung.

Auch die Verwendung des Fahrzeugs kann ein anderes Intervall auslösen. Für die im Erlass bezeichnete entgeltliche individuelle Personenbeförderung und für Krankenwagen ist eine jährliche Prüfung vorgesehen. Busse und Reisebusse werden ebenfalls auf einen jährlichen Rhythmus umgestellt. Eine Softwarevorgabe „Pkw gleich zwei Jahre“ kann daher schon bei einem Wechsel vom gewöhnlichen Firmenwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung unzutreffend werden. Die rechtliche Einordnung muss mit der tatsächlich vorgesehenen Nutzung übereinstimmen.

Weniger Prüftermine ändern keinen Wartungsauftrag

Die folgenden vertraglichen Folgerungen ergeben sich nicht als neue Leistungspflichten unmittelbar aus dem Erlass. Ein Wartungsvertrag kann zeit- oder laufleistungsabhängige Arbeiten vorsehen, während die periodische technische Prüfung nach einem eigenen Kalender erfolgt. Verlängert sich deren Abstand, entfällt eine separat vereinbarte jährliche Wartung nicht allein deshalb. Entscheidend sind Leistungsbeschreibung, vereinbarte Herstellervorgaben und anwendbares Vertragsrecht. Ebenso wenig belegt eine noch gültige Prüfbescheinigung, dass jede zwischenzeitlich geschuldete Wartungsleistung ausgeführt wurde.

Bei einem Paket aus Wartung, Vorführung und Übernahme der Prüfgebühren ist zu klären, welche Vergütung welchem Leistungsbestandteil zugeordnet ist. Ein Festpreis für die gesamte Vertragslaufzeit ist anders zu beurteilen als die gesonderte Abrechnung jeder tatsächlich veranlassten Prüfung. Die Reform begründet für sich genommen weder einen pauschalen Erstattungsanspruch des Kunden noch ein Recht des Dienstleisters, die verbleibende Leistung zu reduzieren. Änderungen sollten an der bestehenden Vereinbarung ansetzen und nicht an einer unbestimmten Zusage, künftig alle Einsparungen weiterzugeben.

Für Zubehör- und Montagebetriebe ist außerdem die Aufhebung der bisherigen gesonderten Erstprüfung und zusätzlichen periodischen Prüfungen bestimmter Anhängerkupplungen relevant. Bei in Flandern zugelassenen Pkw, Mehrzweckfahrzeugen und Kleinbussen streicht Artikel 2 Nummer 5 die entsprechende Sonderregel in Artikel 23ter § 1 Nummer 3. Die Kupplung bleibt jedoch Gegenstand der regulären Fahrzeugprüfung. Das ist keine Bestätigung, dass jede Kupplung zu jedem Fahrzeug passt oder fehlerhaft montiert werden darf. Im Montageauftrag bleiben die zutreffende Fahrzeugzuordnung, die vereinbarte Einbauleistung und deren Dokumentation eigenständige Gegenstände. Die Aussage „keine gesonderte Kupplungsprüfung mehr“ darf nicht als Zusicherung vollständiger technischer Eignung verwendet werden.

Der Prüfkalender benötigt mehr als ein neues Zahlenfeld

Für die Umstellung sollten Fahrzeugidentifikation, erste Inbetriebnahme, rechtliche Fahrzeugkategorie, zulässige Höchstmasse, Verwendungszweck sowie bisherige Prüf- und Ablaufdaten zusammengeführt werden. Hinzu kommen Art und Geltungsdauer der vorhandenen Bescheinigung. Diese Angaben sind eine Empfehlung für nachvollziehbare Flottendaten, keine durch diesen Beitrag geschaffene zusätzliche amtliche Formvorschrift. Fehlt etwa das Datum der ersten Inbetriebnahme, lässt sich die Altersstufe eines leichten Nutzfahrzeugs nicht zuverlässig aus dem Anschaffungsdatum des aktuellen Halters ableiten.

Ein Anbieter von Flottensoftware sollte unterscheiden können zwischen dem unveränderten Ablauf einer bestehenden Bescheinigung, der erwarteten nächsten Regelperiode und dem Ergebnis einer tatsächlich durchgeführten Prüfung. Werden diese Angaben überschrieben, geht die Grundlage einer späteren Kontrolle verloren. Die Vertragsparteien können festlegen, wer Rechtsänderungen fachlich bewertet, wer eine neue Berechnungsregel freigibt und welche Testfälle vor der Nutzung geprüft werden. Zu diesen Fällen gehören unterschiedliche Altersstufen, Sonderverwendungen und Bescheinigungen mit begrenzter statt normaler Geltungsdauer.

Wird die Vorführung durch einen externen Dienstleister organisiert, muss die Datenübergabe rechtzeitig erfolgen. Der Auftrag sollte erkennen lassen, wer Termine vereinbart, Fahrer informiert, Bescheinigungen entgegennimmt und Abweichungen meldet. Eine allgemeine Verpflichtung zur „Fristenüberwachung“ kann zu wenig sein, wenn der Dienstleister weder Nutzungsänderungen noch eine neue Bescheinigung erhält. Umgekehrt sollte der Betreiber dokumentieren können, wann er welche Informationen übergeben hat. Eine solche Zuständigkeitsverteilung ersetzt nicht die Prüfung, wer öffentlich-rechtlich für die konkrete Pflicht verantwortlich ist.

Leasingrückgabe und Weiterverkauf brauchen eine getrennte Prüfung

Bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs kann der Vertrag einen bestimmten Wartungsstand, vollständige Belege oder eine verbleibende Geltungsdauer der technischen Prüfung verlangen. Ein längeres gesetzliches Prüfintervall beseitigt diese Abreden nicht automatisch. Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Vertrag nur die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Prüffrist verlangt oder eine darüber hinausgehende konkrete Rückgabeleistung beschreibt. Auch die Wirksamkeit und Auslegung einer solchen Klausel richten sich nach dem anwendbaren Recht, nicht nach der allgemeinen Ankündigung längerer Intervalle.

Der Erlass enthält daneben Änderungen bei der Prüfung vor einem Wechsel des Zulassungsinhabers, die erst am 1. Januar 2027 wirksam werden. Artikel 12 nimmt die einschlägigen Vorschriften ausdrücklich vom allgemeinen Septembertermin aus. Für den Gebrauchtwagenvertrieb wäre es deshalb falsch, bereits im September jede entsprechende Prüfung als entfallen zu behandeln. Die spätere Regelung unterscheidet zudem eingeführte Fahrzeuge. Der periodische Prüfkalender einer Flotte und die Voraussetzungen einer konkreten Verkaufs- oder Einfuhrtransaktion dürfen nicht in einem einzigen Statusfeld zusammenfallen.

Bei Übergabe und Rücknahme sollten vorhandene Prüfbescheinigungen, tatsächlich ausgeführte Wartung und bekannte Mängel getrennt protokolliert werden. Daraus lässt sich genauer bestimmen, ob Unterlagen fehlen, eine vereinbarte Arbeit aussteht oder eine neue Prüfung erforderlich ist. Die bloße Laufzeit einer Bescheinigung beantwortet keine dieser Fragen vollständig. Für eine Kostenforderung wegen angeblich versäumter Wartung bleiben die konkrete Vertragspflicht, ihre Nichterfüllung und die jeweils erforderlichen weiteren Anspruchsvoraussetzungen darzulegen.

Das flämische Prüfregime ist kein einheitlicher europäischer Kalender

Die Änderung betrifft das flämische Regelwerk. Für Fahrzeuge, die einem anderen regionalen oder ausländischen Prüfregime unterliegen, lässt sich daraus kein neuer Zweijahresrhythmus ableiten. Bei grenzüberschreitenden Flotten muss deshalb zunächst feststehen, welche Regelung auf das einzelne Fahrzeug anwendbar ist. Ein Standortkennzeichen in einer Unternehmenssoftware oder eine Fahrt nach Flandern genügt dafür nicht als rechtliche Begründung. Auch Aussagen über andere belgische Regionen erfordern deren eigene Rechtsgrundlagen.

Für die Vertragsarbeit empfiehlt sich damit eine fahrzeugbezogene Umstellung statt einer pauschalen Kürzung der jährlichen Leistungen. Betreiber und Dienstleister sollten den nächsten verbindlichen Termin, die dazugehörige Bescheinigung und die unverändert geschuldeten Wartungsarbeiten gemeinsam bestätigen. Erst anschließend lässt sich beurteilen, ob lediglich ein Kalenderwert zu ändern ist oder auch Leistungsumfang, Vergütung und Datenübermittlung neu vereinbart werden müssen. Eine geringere Prüfungsfrequenz ist nicht mit einer geringeren vertraglichen Verantwortung gleichzusetzen.

Weitere technische Pflichten bleiben gesondert zu betrachten

Unser Beitrag zur EU-F-Gas-Verordnung und zum Fahrzeugservice behandelt stoff- und tätigkeitsbezogene Anforderungen, nicht den flämischen Prüfkalender. Der Beitrag über elektronisch nutzbare Reparatur- und Wartungsinformationen betrifft den Zugang zu technischen Daten. Beide Vergleiche zeigen unterschiedliche rechtliche Gegenstände; die dort behandelten Regeln bestimmen nicht das Prüfintervall nach dem hier erläuterten Erlass.

Quellen

Allgemeine Einordnung des historischen Rechtsstands und der Vertragsfolgen. Fahrzeugkategorie, Verwendung, Prüfbescheinigung und konkrete Vereinbarungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Redaktioneller Bezug: 1. September 2026, 15:15 Uhr (Europe/Berlin). Historischer Rückblick nach dem bis dahin verfügbaren Quellenstand.

Prüf- und Wartungspflichten in Flottenverträgen prüfen lassen

Slowakei: Neue Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot für die Werksversorgung
Seit dem 1. September 2026 gelten geänderte Zeitfenster und Ausnahmen. Lieferziel, Betriebsweise und Straßenklasse müssen zusammenpassen.