Die EU aktualisierte 2018 den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, um den Auswirkungen bestimmter wieder eingeführter extraterritorialer US-Sanktionen gegen Iran entgegenzuwirken. Seit 7. August 2018 müssen betroffene EU-Unternehmen deshalb nicht nur US-Risiken, sondern auch das unionsrechtliche Befolgungsverbot, eine mögliche Meldepflicht und das Genehmigungsverfahren der Kommission berücksichtigen.
Stand des Beitrags: 21. August 2018. Berücksichtigt sind die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der ab 7. August 2018 geltenden Fassung, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 und der damalige Leitfaden der Kommission. Für heutige Fälle sind insbesondere spätere Rechtsprechung, Änderungen des Anhangs und die aktuellen Sanktionsregime zu prüfen.
Der aktualisierte Anhang erfasste wieder US-Maßnahmen gegen Iran
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 ergänzte den Anhang des Blocking Statute um extraterritorial wirkende US-Vorschriften, die nach dem Rückzug der USA aus dem JCPOA wieder angewandt wurden oder werden sollten. Die Änderung trat am 7. August 2018 in Kraft.
Das Blocking Statute gilt nur für die in seinem Anhang aufgeführten Rechtsakte und für die in Art. 11 genannten EU-Personen. Eine Sanktionsprüfung muss daher zunächst die betroffene Person, die konkrete US-Vorschrift, ihre extraterritoriale Wirkung und den Geschäftsvorgang bestimmen.
Befolgungsverbot, Meldung und Genehmigung sind getrennte Fragen
EU-Personen dürfen den gelisteten Forderungen und Verboten grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar, aktiv oder durch bewusste Unterlassung nachkommen. Werden ihre wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen durch gelistete Vorschriften oder Folgemaßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, ist die Kommission grundsätzlich binnen 30 Tagen zu unterrichten.
Eine Genehmigung zur vollständigen oder teilweisen Befolgung kann beantragt werden, wenn die Nichtbefolgung die Interessen des Antragstellers oder der Union schwer schädigen würde. Die Durchführungsverordnung 2018/1101 verlangt einen konkreten Antrag und ausreichende Belege; eine bloße allgemeine Risikobeschreibung genügt nicht.
Unternehmerische Freiheit ersetzt keine nachvollziehbare Entscheidung
Der Kommissionsleitfaden stellte klar, dass EU-Unternehmen nicht zum Geschäft mit Iran verpflichtet sind. Sie dürfen Geschäfte beginnen, fortsetzen oder beenden. Die Entscheidung soll jedoch auf einer eigenen wirtschaftlichen Beurteilung beruhen und nicht durch die gelisteten extraterritorialen Vorschriften erzwungen sein.
Eigene Rentabilitäts-, Sicherheits- oder Reputationsgründe bleiben möglich. Entscheidend ist, ob die Entscheidung tatsächlich selbständig getroffen oder lediglich eine gelistete ausländische Vorgabe befolgt wird.
Vertrags- und Zahlungsentscheidungen brauchen eine gesonderte Prüfung
Bei Vertragsbeendigung, Zahlungsstopp oder Rückzug aus einer Lieferkette sollten Entscheidungsgrund, interne Freigabe, Sanktionsprüfung und Kommunikation festgehalten werden. Neben dem Blocking Statute bleiben EU-Sanktionen, nationales Außenwirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Bankvorgaben und tatsächliche Zahlungswege gesondert zu prüfen.
Compliance-Klauseln, Kündigungsrechte oder die Entscheidung einer Bank beantworten die öffentlich-rechtliche Frage nicht automatisch. Umgekehrt folgt aus dem Blocking Statute nicht ohne Weiteres, dass ein Vertrag fortgesetzt oder eine Zahlung technisch ausgeführt werden kann.
Prüfpunkte bei kollidierenden Sanktionsvorgaben
- Vertragsparteien, wirtschaftlich Berechtigte, Banken, Waren, Technologien und Zahlungswege erfassen.
- Gelistedes US-Recht, EU-Sanktionen und nationale Vorschriften getrennt bestimmen.
- Eine mögliche 30-Tage-Meldung und die zuständigen internen Personen sofort prüfen.
- Für einen Genehmigungsantrag den drohenden schweren Schaden konkret belegen.
- Geschäftsentscheidung, Vertragsgrund, Freigabe und externe Kommunikation nachvollziehbar dokumentieren.
Weiterführende Einblicke
- EuGH Sparkasse Allgäu: Auslandszweigstelle zwischen Meldepflicht und Bankgeheimnis
- EuGH Achmea: Grenzen von Investitionsschiedsverfahren innerhalb der EU
Amtliche Quellen
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 zur Aktualisierung des Anhangs
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 zum Genehmigungsverfahren
- Leitfaden der Europäischen Kommission vom 7. August 2018
Der Beitrag erläutert die Rechtslage im August 2018 allgemein. Er ersetzt keine aktuelle Prüfung der Parteien, Güter, Zahlungswege, betroffenen Sanktionsvorschriften, Meldepflichten, Genehmigungsmöglichkeiten und Vertragsfolgen.