Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 die mit dem Rat ausgehandelte Richtlinie über unternehmerische Nachhaltigkeitspflichten mit 374 Stimmen bei 235 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen angenommen. Erfasste Unternehmen müssen negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer Aktivitätskette ermitteln, verhindern, mindern und erforderlichenfalls beenden oder ausgleichen.
Stand des Beitrags: 25. April 2024. Das Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen. Die förmliche Zustimmung des Rates, Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt stehen noch aus.
Der Anwendungsbereich knüpft an Größe und Umsatz an
Die Parlamentsfassung erfasst EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Für Unternehmen aus Drittstaaten ist insbesondere der in der Union erzielte Umsatz maßgeblich. Besondere Schwellen gelten für bestimmte Franchise- und Lizenzmodelle mit einheitlicher Unternehmensidentität.
Auch Unternehmen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs werden betroffen sein, wenn sie Teil der Aktivitätskette eines erfassten Kunden sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kunde sämtliche gesetzlichen Pflichten unverändert auf kleinere Lieferanten übertragen darf. Umfang, Informationsbedarf und Maßnahmen müssen sich am konkreten Risiko und an den Einflussmöglichkeiten orientieren.
Sorgfaltspflichten folgen einem risikobezogenen Verfahren
Unternehmen müssen die Sorgfaltspflicht in Grundsätze und Risikomanagement einbinden, tatsächliche und mögliche negative Auswirkungen ermitteln und bewerten, priorisieren, verhindern oder mindern sowie eingetretene Auswirkungen beenden oder in ihrem Ausmaß begrenzen. Hinzu kommen Abhilfe, Beteiligung betroffener Interessenträger, ein Melde- und Beschwerdeverfahren, Überwachung und öffentliche Kommunikation.
Die Aktivitätskette reicht über den unmittelbaren Vertragspartner hinaus. Sie umfasst vorgelagerte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung und Leistungserbringung sowie bestimmte nachgelagerte Tätigkeiten wie Vertrieb, Transport und Lagerung, soweit diese für das Unternehmen oder in seinem Namen erfolgen. Für jede Geschäftsbeziehung ist deshalb zu klären, welche Produkte, Standorte, Tätigkeiten und Risiken tatsächlich erfasst sind.
Vertragszusicherungen ersetzen keine eigene Prüfung
Die Richtlinie nennt vertragliche Zusicherungen als mögliches Mittel, verlangt aber weitere geeignete Maßnahmen und eine Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Musterklauseln allein reichen nicht aus. Bei kleineren Geschäftspartnern können Unterstützung, angemessene Vertragsbedingungen, Investitionen, Schulung oder gemeinsame Verbesserungspläne erforderlich sein.
Lieferverträge sollten Informationsrechte, Prüfungen, Maßnahmenpläne, Abhilfe, Kostenverteilung und Eskalationswege konkret regeln. Aussetzung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung ist nicht in jedem Fall die erste oder wirksamste Reaktion; auch die Folgen eines Rückzugs für Betroffene sind zu berücksichtigen. Für bestehende Lieferanten empfiehlt sich eine nach Risiko abgestufte Vertrags- und Prozessprüfung.
Klimaplan, Aufsicht und Haftung benötigen eigene Arbeitsstränge
Erfasste Unternehmen müssen einen Übergangsplan annehmen und umsetzen, der Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad vereinbar macht. Nationale Aufsichtsbehörden sollen Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse erhalten. Daneben sieht der Text unter bestimmten Voraussetzungen eine zivilrechtliche Haftung für Schäden vor.
Nach der förmlichen Annahme soll die Richtlinie zwanzig Tage nach Veröffentlichung in Kraft treten; die Mitgliedstaaten erhalten zwei Jahre für die Umsetzung. Nach den Parlamentsangaben beginnt die stufenweise Anwendung 2027 für die größten Unternehmen und erfasst 2029 die übrigen Unternehmen innerhalb der Schwellenwerte. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt unabhängig davon fort, bis der Gesetzgeber die Umsetzung neu ordnet.
Prüfpunkte nach der Parlamentsabstimmung
- Unternehmens- und Gruppenstruktur anhand Beschäftigten- und Umsatzschwellen prüfen.
- Produkte, Tätigkeiten und Geschäftspartner der relevanten Aktivitätsketten erfassen.
- Menschenrechts- und Umweltrisiken nach Schwere und Wahrscheinlichkeit priorisieren.
- Lieferverträge auf Informationen, Unterstützung, Kontrolle, Abhilfe und Eskalation prüfen.
- Klimaplan, Aufsicht, Haftung sowie nationale Umsetzung getrennt vorbereiten.
Weiterführende Einblicke
- Critical Raw Materials Act: Rat schließt Verfahren ab
- CSRD startet: Erste Unternehmen berichten nach ESRS
- EU-Batterieverordnung: Neue Pflichten für Fahrzeugbatterien
Amtliche Quellen
- Europäisches Parlament, Pressemitteilung zur Abstimmung vom 24. April 2024
- Europäisches Parlament, in erster Lesung angenommener Text P9_TA(2024)0329
- EUR-Lex, ursprünglicher Kommissionsvorschlag COM(2022) 71 final
Der Beitrag beschreibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 25. April 2024. Vor verbindlichen Maßnahmen sind die förmlich angenommene und veröffentlichte Richtlinie sowie ihre nationale Umsetzung zu prüfen.