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EuGH C-9/12 Corman-Collins: Vertriebsverträge können Dienstleistungen im Gerichtsstandsrecht sein

Ein typischer exklusiver Vertriebsvertrag ist nicht nur eine Folge von Warenkäufen; besondere Vertriebsleistungen können ihn als Dienstleistungsvertrag qualifizieren.
23. Dezember 2013 durch
EuGH C-9/12 Corman-Collins: Vertriebsverträge können Dienstleistungen im Gerichtsstandsrecht sein

Corman-Collins ordnet einen typischen exklusiven Vertriebsvertrag für die Zuständigkeitsregeln von Brüssel I als Dienstleistungsvertrag ein. Entscheidend sind die charakteristische Vertriebstätigkeit und ihr wirtschaftlicher Gegenwert, nicht allein die einzelnen Warenkäufe.

Stand des Beitrags: 23. Dezember 2013. Besprochen wird das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-9/12 zu Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

Eine langjährige belgisch-französische Vertriebsbeziehung wurde beendet

Eine belgische Gesellschaft bezog über Jahre Whisky eines französischen Lieferanten und vertrieb ihn in Belgien. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit verlangte sie Ausgleich nach einem belgischen Gesetz über exklusive Vertriebsverträge.

Der französische Lieferant bestritt die Zuständigkeit der belgischen Gerichte. Neben dem Vorrang der europäischen Zuständigkeitsregeln stellte sich die Frage, ob die Beziehung Warenkauf, Dienstleistung oder eine sonstige Vertragsmaterie war.

Ein Vertriebsrahmen ist mehr als eine Reihe einzelner Kaufverträge

Eine reine Folge selbständiger Bestellungen kann als Warenkauf einzuordnen sein. Ein typischer Vertriebsvertrag enthält dagegen einen Rahmen für die künftige Zusammenarbeit und besondere Pflichten zur Vermarktung der Produkte des Lieferanten.

Die Einordnung richtet sich nach den vertragstypischen Pflichten. Das nationale Gericht muss deshalb feststellen, ob tatsächlich besondere Vertriebsbedingungen vereinbart wurden und nicht lediglich wiederkehrende Warenkäufe vorlagen.

Vertriebstätigkeit und wirtschaftliche Vorteile können eine Dienstleistung bilden

Der Händler erbringt durch Marktbearbeitung, Kundenleistungen und die Förderung des Absatzes eine positive Tätigkeit zugunsten des Lieferanten. Exklusivität, Liefergarantie, Einbindung in Marketing, Know-how oder Zahlungserleichterungen können deren wirtschaftliche Vergütung darstellen.

Vergütung muss nicht zwingend als gesonderter Geldbetrag gezahlt werden. Enthält der Vertrag die typischen besonderen Vertriebsleistungen, greift der Dienstleistungsgerichtsstand des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b.

Vertriebsverträge sollten Leistungen und Gerichtsstand ausdrücklich regeln

Unternehmen sollten Gebiet, Exklusivität, Absatzförderung, Lager, Mindestabnahme, Marktberichte, Schulung, Know-how, Onlinevertrieb und Vergütung ausdrücklich regeln. Die Vertragsqualifikation beeinflusst den unionsrechtlichen Leistungsort und damit den Gerichtsstand.

Eine nationale Sonderzuständigkeit darf die Brüssel-I-Regeln nicht verdrängen, wenn der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung sollten deshalb mit der tatsächlichen Vertriebsorganisation abgestimmt werden.

Praxis-Checkliste für internationale Vertriebsverträge

  1. Einzelkäufe und übergeordneten Vertriebsrahmen getrennt dokumentieren.
  2. Gebiet, Exklusivität und besondere Absatzförderungspflichten festlegen.
  3. Wirtschaftlichen Gegenwert einschließlich nichtmonetärer Vorteile erfassen.
  4. Charakteristische Leistung und tatsächlichen Leistungsort bestimmen.
  5. Rechtswahl, Gerichtsstand und Beendigungsfolgen konsistent vereinbaren.

Amtliche Quelle

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung von Vertragsinhalt, Warenkäufen, Vertriebsleistungen, Vergütung, Leistungsort, nationalem Vertriebsrecht, Rechtswahl, Gerichtsstand und Beendigungsfolgen.

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