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EuGH zur Kfz-Finanzierung: Pflichtangaben und Widerrufsfrist

Fehlen vorgeschriebene Angaben im Verbraucherkreditvertrag, kann die Widerrufsfrist offenbleiben. Das betrifft auch Darlehen zur Finanzierung eines Fahrzeugs.
9. September 2021 durch
EuGH zur Kfz-Finanzierung: Pflichtangaben und Widerrufsfrist

Der EuGH konkretisiert für Verbraucherkreditverträge zur Fahrzeugfinanzierung, welche Angaben der Vertrag klar und prägnant enthalten muss. Im Mittelpunkt stehen Kreditart, Vertragslaufzeit, Verzugszins, Vorfälligkeitsentschädigung und die Folgen fehlender Pflichtangaben für den Beginn der Widerrufsfrist.

Stand des Beitrags: 9. September 2021. Besprochen wird das Urteil der Sechsten Kammer vom selben Tag in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Volkswagen Bank, Skoda Bank und BMW Bank, zur Richtlinie 2008/48/EG.

Pflichtangaben müssen aus dem Kreditvertrag verständlich hervorgehen

Die Ausgangsverfahren betreffen Verbraucherdarlehen, mit denen private Fahrzeugkäufe finanziert wurden. Der Gerichtshof verlangt, dass Kreditart und Laufzeit sowie die weiteren Angaben des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG klar und prägnant im Vertrag bezeichnet werden.

Eine Vertragsgestaltung muss dem Verbraucher ermöglichen, seine Rechte und Pflichten anhand des Vertrags zu erkennen. Unklare Verweise oder Angaben, deren wirtschaftliche Bedeutung sich nicht nachvollziehen lässt, können den Informationszweck der Richtlinie verfehlen.

Verzugszins und Vorfälligkeitsentschädigung müssen berechenbar sein

Beim Verzugszins ist der bei Vertragsschluss geltende konkrete Prozentsatz anzugeben. Ändert sich dieser Satz mit einem von der Zentralbank festgelegten und in einem leicht zugänglichen Amtsblatt veröffentlichten Basiszinssatz, muss der Vertrag den Anpassungsmechanismus und die Häufigkeit der Änderung verständlich beschreiben.

Für die Vorfälligkeitsentschädigung verlangt der Gerichtshof keine ausformulierte mathematische Formel. Der Vertrag muss jedoch eine konkrete und für einen Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Berechnungsmethode nennen, mit der sich die mögliche Entschädigung aus den Vertragsangaben bestimmen lässt. Ein bloßer Hinweis auf einen von der nationalen Rechtsprechung entwickelten finanzmathematischen Rahmen genügt nicht.

Nicht jedes nationale Kündigungsrecht ist im Vertrag aufzuführen

Der Gerichtshof begrenzt die Informationspflicht zugleich. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe s der Richtlinie verlangt Angaben zu den Verfahren bei der Beendigung des Kreditvertrags. Kündigungsmöglichkeiten, die allein das nationale Recht vorsieht und die nicht von der Richtlinie geregelt werden, müssen danach nicht im Kreditvertrag genannt werden.

Für die Vertragsprüfung ist deshalb zwischen unionsrechtlich vorgeschriebenen Informationen und zusätzlichen Anforderungen des nationalen Rechts zu unterscheiden. Aus dem Urteil folgt keine allgemeine Pflicht, jedes denkbare Recht zur Vertragsbeendigung vollständig im Vertrag abzubilden.

Fehlende Pflichtangaben können den Fristbeginn verhindern

Die vierzehntägige Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher die nach Artikel 10 Absatz 2 erforderlichen Informationen im Vertrag oder ordnungsgemäß nachgereicht erhalten hat. Fehlen solche Angaben, kann der Kreditgeber dem Widerruf weder allein wegen des Zeitablaufs Verwirkung entgegenhalten noch die Ausübung schon deshalb als rechtsmissbräuchlich bezeichnen.

Welche Pflichtangabe im einzelnen Vertrag fehlt und welche Folgen ein Widerruf für Darlehen und Fahrzeugkauf auslöst, bleibt anhand des nationalen Rechts und der konkreten Vertragsunterlagen zu beurteilen. Der EuGH beantwortet die unionsrechtlichen Auslegungsfragen; über die einzelnen Ausgangsverfahren entscheidet das vorlegende Gericht.

Prüfpunkte für Kfz-Kreditverträge

  1. Fahrzeugkauf, Kreditvertrag und wirtschaftliche Verbindung beider Verträge erfassen.
  2. Kreditart, Vertragslaufzeit und sämtliche Pflichtangaben vollständig zuordnen.
  3. Konkreten Verzugszinssatz, Anpassungsmaßstab und Änderungsrhythmus kontrollieren.
  4. Berechnungsmethode einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen.
  5. Informationszugang, Widerrufserklärung und Rückabwicklung getrennt dokumentieren.

Weiterführender Einblick

Amtliche Quellen

Dieser Beitrag erläutert das Urteil und den am 9. September 2021 maßgeblichen unionsrechtlichen Rahmen allgemein. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Kredit- und Kaufvertrags, der erteilten Informationen, einer Widerrufserklärung sowie der Rechtsfolgen nach nationalem Recht.

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