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EU-Produktsicherheitsverordnung gilt: Pflichten für Hersteller und Onlinehandel

Die GPSR verlangt sichere Verbraucherprodukte, dokumentierte Risikoprüfungen, vollständige Onlineangebote und feste Abläufe für Unfälle und Rückrufe.
13. Dezember 2024 durch
EU-Produktsicherheitsverordnung gilt: Pflichten für Hersteller und Onlinehandel

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Sie erfasst Verbraucherprodukte im stationären Handel und im Fernabsatz und ergänzt spezielles Unionsrecht, soweit dieses bestimmte Sicherheitsaspekte oder Risiken nicht regelt. Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen müssen ihre Produktdaten und Reaktionsprozesse darauf ausrichten.

Stand des Beitrags: 13. Dezember 2024. Die GPSR ist anwendbar; die Richtlinie 2001/95/EG ist aufgehoben. Produkte, die der Richtlinie entsprachen und vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach der Übergangsregelung weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.

Sicherheit umfasst Produkt, Vernetzung und vorhersehbare Nutzer

Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Die Sicherheitsbeurteilung berücksichtigt unter anderem Konstruktion, technische Eigenschaften, Verpackung, Anleitungen, Wechselwirkungen mit anderen Produkten, Aufmachung, Warnhinweise und besonders schutzbedürftige Verbraucher. Bei vernetzten oder lernenden Produkten können außerdem Cybersecurity, der Verlust einer Verbindung und sich entwickelnde Funktionen sicherheitsrelevant sein.

Online- und sonstige Fernabsatzangebote gelten als Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, wenn sie sich an Verbraucher in der EU richten. Die GPSR gilt als Sicherheitsnetz für nicht vollständig durch besonderes Produktrecht erfasste Verbraucherprodukte und Risiken. Bei Fahrzeugen, Ersatzteilen, Zubehör, Ladegeräten oder Werkstattausrüstung ist deshalb zunächst zu prüfen, welche Anforderungen bereits das Typgenehmigungs- oder sonstige Harmonisierungsrecht regelt und wo die GPSR ergänzend eingreift.

Hersteller benötigen Risikobeurteilung und technische Unterlagen

Vor dem Inverkehrbringen führt der Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellt technische Unterlagen mit einer allgemeinen Produktbeschreibung und den für die Sicherheitsbeurteilung wesentlichen Merkmalen. Produktidentifikation, Name sowie Post- und elektronische Adresse des Herstellers, verständliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen je nach Produkt am Produkt, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen erscheinen. Die technischen Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Für ein unter eigener Marke vertriebenes oder wesentlich verändertes Produkt kann der betreffende Wirtschaftsakteur selbst als Hersteller gelten. Bei Produkten aus Drittstaaten muss außerdem ein in der Union niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur vorhanden sein. Importeure und Händler haben eigene Kontroll-, Informations- und Mitwirkungspflichten und dürfen ein erkennbar unsicheres oder formell nicht ordnungsgemäßes Produkt nicht ohne Abhilfe weiter vertreiben.

Onlineangebote brauchen sichtbare Pflichtangaben

Ein Onlineangebot muss klar und sichtbar den Namen sowie die Post- und elektronische Adresse des Herstellers zeigen. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, kommen Name sowie Post- und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU hinzu. Erforderlich sind außerdem ein Produktbild, Typ oder andere Identifikationsmerkmale und die einschlägigen Warn- und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher des Zielstaats leicht verständlichen Sprache.

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate-Portal registrieren, Kontaktstellen für Behörden und Verbraucher benennen und interne Produktsicherheitsprozesse vorhalten. Anordnungen zur Entfernung gefährlicher Angebote oder zur Sperrung des Zugangs sind ohne unnötige Verzögerung und spätestens binnen zwei Arbeitstagen zu bearbeiten. Diese Pflichten ergänzen die Regeln des Digital Services Act.

Unfälle und Rückrufe müssen vorbereitet sein

Der Hersteller meldet Unfälle, die zum Tod oder zu schweren dauerhaften oder vorübergehenden Beeinträchtigungen von Gesundheit oder Sicherheit geführt haben, ohne unnötige Verzögerung über das Safety Business Gateway an die zuständige Behörde des Unfallstaats. Importeure und Händler informieren den Hersteller unverzüglich. Gefährliche Produkte erfordern je nach Lage Korrektur, Rücknahme oder Rückruf sowie die Information der Marktüberwachungsbehörden.

Bei einem Sicherheitsrückruf sind identifizierbare Verbraucher direkt zu informieren. Eine Rückrufanzeige muss Produkt und Gefahr klar bezeichnen, die erforderliche Reaktion erläutern und darf das Risiko nicht durch verharmlosende Formulierungen abschwächen. Grundsätzlich ist eine Auswahl zwischen mindestens zwei Abhilfen anzubieten: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres gleichwertiges Produkt oder angemessene Erstattung mindestens in Höhe des gezahlten Preises.

Prüfpunkte zum Anwendungsbeginn der GPSR

  1. Produktportfolio nach allgemeinem und vorrangigem sektorspezifischem Produktsicherheitsrecht ordnen.
  2. Risikoanalyse, technische Unterlagen, Produktkennzeichnung und Sprachfassungen je Zielmarkt prüfen.
  3. Verantwortlichen EU-Wirtschaftsakteur und Rollen von Hersteller, Importeur und Händler dokumentieren.
  4. Onlineangebote um Hersteller-, Verantwortlichen-, Produkt- und Sicherheitsangaben ergänzen.
  5. Unfallmeldung, Safety Business Gateway, Rücknahme, Rückruf und Verbraucherabhilfe organisatorisch festlegen.

Weiterführender Einblick

Amtliche Quellen

Der Beitrag erläutert die am 13. Dezember 2024 anwendbare GPSR. Ob und in welchem Umfang sie für ein bestimmtes Produkt gilt, hängt insbesondere vom Verbraucherproduktbezug und von vorrangigen sektorspezifischen Unionsvorschriften ab.

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