Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 29. Februar 2024 in der Rechtssache C-606/21, Doctipharma, über einen Onlinedienst für den Vertrieb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel entschieden. Für die rechtliche Einordnung kommt es darauf an, welche Rolle der Plattformbetreiber im konkreten Geschäftsmodell übernimmt.
Stand des Beitrags: 29. Februar 2024. Gegenstand ist das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-606/21 sowie der unionsrechtliche Rahmen der Richtlinien 2001/83/EG und 2000/31/EG.
Der Dienst verbindet Apotheken und mögliche Kunden
Doctipharma stellte eine technische Plattform bereit, über die Kunden auf den Websites teilnehmender Apotheken nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen konnten. Das Angebot beruhte auf einem vorab erfassten Produktkatalog; die Bestellungen wurden an die teilnehmenden Apotheker übermittelt und die Zahlung über ein gemeinsames System abgewickelt.
Der EuGH ordnet einen Dienst, der Apotheker und mögliche Patienten auf diese Weise zusammenführt, als Dienst der Informationsgesellschaft ein. Diese Einordnung beantwortet jedoch noch nicht die entscheidende Frage, ob der Plattformbetreiber die Arzneimittel selbst verkauft oder lediglich einen vom Verkauf getrennten Vermittlungsdienst erbringt.
Verkäufer oder Vermittler: Die tatsächliche Funktion entscheidet
Ist der Betreiber nach der Würdigung des Geschäftsmodells selbst Verkäufer der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, darf der Mitgliedstaat seiner Niederlassung den Dienst untersagen, wenn der Betreiber nicht zum Arzneimittelverkauf berechtigt ist. Erbringt der Betreiber dagegen einen eigenen, vom Verkauf zu unterscheidenden Dienst, der Apotheker und Kunden verbindet, darf dieser Dienst nicht allein deshalb verboten werden, weil der Betreiber kein Apotheker ist.
Die Abgrenzung obliegt dem nationalen Gericht. Verträge und Benutzeroberfläche müssen deshalb mit den tatsächlichen Abläufen übereinstimmen. Maßgeblich sind insbesondere die Kontrolle über Angebot und Katalog, die Annahme der Bestellung, Preis und Bestand, Zahlungsfluss, Erkennbarkeit der verkaufenden Apotheke, Kundenkommunikation, Rückabwicklung und die Verantwortung für die Abgabe.
Mitgliedstaaten bestimmen, wer Arzneimittel online verkaufen darf
Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG überlässt den Mitgliedstaaten die Bestimmung, welche Personen zum Fernabsatz von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit berechtigt oder ermächtigt sind. Sie dürfen außerdem aus Gründen des Gesundheitsschutzes Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln im Einzelhandel auf ihrem Hoheitsgebiet festlegen.
Diese Befugnis erlaubt jedoch kein pauschales Verbot eines eigenständigen elektronischen Vermittlungsdienstes allein wegen der fehlenden Apothekerstellung des Plattformbetreibers. Die nationale Regelung und ihre Anwendung müssen den unionsrechtlichen Vorgaben für Dienste der Informationsgesellschaft Rechnung tragen. Für grenzüberschreitende Modelle sind daher das Recht des Niederlassungsstaats, die Regeln der Zielmärkte und der konkrete Vertriebsweg getrennt zu prüfen.
Plattformgestaltung und Verträge müssen dieselbe Rollenverteilung zeigen
Betreiber sollten vor dem Marktstart festlegen, wer Vertragspartner des Arzneimittelkaufs wird, wer das Sortiment verantwortet, wer Preise setzt, wer Bestellungen annimmt und wer Zahlungen, Erstattungen und Beschwerden bearbeitet. Die zugelassene Apotheke muss für den Kunden eindeutig erkennbar sein; ihre Berechtigung zum Fernabsatz und die vorgeschriebenen Angaben sind für jeden Zielmarkt zu prüfen.
Neben dem Arzneimittelrecht bleiben die allgemeinen Vorgaben für elektronische Dienste und Plattformen zu beachten. Dazu gehören je nach Ausgestaltung Informationspflichten, Regeln für Anbieter und Nutzer sowie Pflichten nach dem Digital Services Act. Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen dem technischen Vermittlungsvertrag und dem Kaufvertrag über das Arzneimittel, sofern das Geschäftsmodell diese Trennung tatsächlich vorsieht.
Prüfpunkte für Arzneimittelplattformen
- Vertragspartner, Verkäufer und Leistungserbringer für jeden Schritt eindeutig bestimmen.
- Kontrolle über Katalog, Preis, Bestand, Bestellung und Zahlung tatsächlich zuordnen.
- Apothekenzulassung, Fernabsatzberechtigung und Pflichtangaben je Zielmarkt prüfen.
- Vermittlungsvertrag und Arzneimittelkauf in Bedingungen und Benutzerführung klar trennen.
- Arzneimittelrecht, E-Commerce-Recht und Plattformpflichten gemeinsam im Ablauf abbilden.
Weiterführende Einblicke
Amtliche Quellen
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 37/24 zum Urteil C-606/21, Doctipharma
- EUR-Lex, Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
- EUR-Lex, Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
Der Beitrag erläutert die unionsrechtliche Einordnung nach dem Stand vom 29. Februar 2024. Die Zulässigkeit eines konkreten Angebots hängt von seiner tatsächlichen Funktionsweise und den Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten ab.