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Ökodesign-Verordnung in Kraft: Fahrzeugteile und Lieferketten richtig abgrenzen

Der neue Produktrahmen erfasst nicht jedes Fahrzeugmerkmal. Komponenten, Reifen, Materialien und Produktdaten müssen dennoch einzeln geprüft werden.
19. Juli 2024 durch
Ökodesign-Verordnung in Kraft: Fahrzeugteile und Lieferketten richtig abgrenzen

Die Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für Ökodesign-Anforderungen an nachhaltige Produkte ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten. Sie führt aber nicht sofort für jedes Produkt einen digitalen Produktpass oder dieselben Leistungsanforderungen ein. Für die Automobilindustrie kommt es darauf an, Fahrzeugmerkmale, eigenständige Komponenten, Zwischenprodukte und künftige produktspezifische Rechtsakte sauber voneinander zu unterscheiden.

Stand des Beitrags: 19. Juli 2024. Grundlage ist die am 28. Juni 2024 veröffentlichte Ursprungsfassung der Verordnung (EU) 2024/1781. Sie gilt unmittelbar, bildet für zentrale produktspezifische Leistungs- und Informationsanforderungen jedoch zunächst einen Rahmen, den die Kommission durch delegierte Rechtsakte für bestimmte Produktgruppen ausfüllt.

Der Rahmen ist in Kraft, die Produktpflichten folgen nach Produktgruppen

Ökodesign-Anforderungen können unter anderem Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit, Rezyklatanteil, Energie- und Ressourceneffizienz sowie CO2- und Umweltfußabdruck betreffen. Welche Leistungswerte und Informationen ein konkretes Produkt erfüllen muss, legt die Kommission grundsätzlich in delegierten Rechtsakten nach Artikel 4 fest. Ohne einen einschlägigen Rechtsakt darf daher nicht allein aus dem allgemeinen Katalog auf eine bestimmte Produkteigenschaft geschlossen werden.

Der erste Arbeitsplan ist bis zum 19. April 2025 vorgesehen. Nach Artikel 18 sollen dabei unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Reifen, Schmierstoffe, Chemikalien sowie Informations- und Kommunikationstechnik und sonstige Elektronik vorrangig behandelt werden. Diese Gruppen sind für Fahrzeugentwicklung und Zulieferketten relevant, auch wenn das vollständige Fahrzeug einer besonderen Abgrenzung unterliegt.

Die Fahrzeugausnahme ist keine pauschale Ausnahme für alles rund um das Fahrzeug

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h nimmt Fahrzeuge nach den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, Nr. 168/2013 und 2018/858 nur hinsichtlich der Produktaspekte aus, für die fahrzeugspezifische Unionsrechtsakte Anforderungen festlegen. Unternehmen müssen deshalb zunächst bestimmen, ob es um das Fahrzeug als typgenehmigtes Gesamtprodukt, einen bereits sektorspezifisch geregelten Aspekt oder um eine eigenständige Komponente beziehungsweise ein Zwischenprodukt geht.

Komponenten und Zwischenprodukte gehören grundsätzlich zum weiten Produktbegriff der Verordnung. Eine konkrete Pflicht setzt gleichwohl die Zuordnung zu einer Produktgruppe und den einschlägigen delegierten Rechtsakt voraus. Reifen werden im ersten Arbeitsplan ausdrücklich als Priorität genannt. Bei Fahrzeugbatterien ist zusätzlich die Verordnung (EU) 2023/1542 zu beachten; die Ökodesign-Verordnung verknüpft deren Batteriepass mit dem Register für digitale Produktpässe.

Ein digitaler Produktpass entsteht nicht automatisch für jedes Produkt

Ein digitaler Produktpass wird für eine Produktgruppe verbindlich, wenn der jeweilige delegierte Rechtsakt ihn verlangt. Dieser Rechtsakt bestimmt unter anderem die aufzunehmenden Daten, den Datenträger, die Ebene von Modell, Charge oder Einzelstück, Zugriffsrechte, Aktualisierungsbefugnisse und die Verfügbarkeitsdauer. Die Daten müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.

Für internationale Lieferketten bedeutet dies, dass Stammdaten, Materialangaben, Prüfwerte, Reparaturinformationen, Rezyklatanteile und Fußabdruckdaten einem verantwortlichen Akteur und einer verlässlichen Quelle zugeordnet werden müssen. Verträge sollten festlegen, wer Daten erzeugt, prüft, berichtigt und über die Produktlebensdauer bereitstellt und wie mit vertraulichen Informationen und Zugriffsrechten umzugehen ist.

Verträge sollten auf konkrete Produktanforderungen vorbereitet werden

Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und weitere Wirtschaftsakteure erhalten je nach delegiertem Rechtsakt unterschiedliche Prüf-, Informations- und Mitwirkungspflichten. Technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Produktpass und Marktüberwachung müssen deshalb mit der tatsächlichen Rolle und dem jeweiligen Produkt verknüpft werden.

In Entwicklungs- und Lieferverträgen sollten Änderungsmitteilungen, Datenformate, Nachweise, Prüf- und Auditrechte, Korrekturfristen, Kosten der Nachbesserung sowie Folgen unrichtiger Produktinformationen geregelt werden. Für mehrstufige Automotive-Lieferketten ist außerdem festzulegen, wie neue delegierte Rechtsakte erkannt, an Unterlieferanten weitergegeben und rechtzeitig in Produktfreigaben umgesetzt werden.

Prüfpunkte für Automotive-Unternehmen

  1. Produkte, Komponenten und Zwischenprodukte einer konkreten Produktgruppe zuordnen.
  2. Fahrzeugausnahme nur für bereits sektorspezifisch geregelte Produktaspekte anwenden.
  3. Arbeitsplan und delegierte Rechtsakte für Reifen, Werkstoffe, Elektronik und weitere Gruppen verfolgen.
  4. Datenquellen, Verantwortliche, Prüfungen und Zugriffsrechte für einen möglichen Produktpass festlegen.
  5. Lieferverträge um Änderungs-, Informations-, Nachweis- und Korrekturprozesse ergänzen.

Weiterführende Einblicke

Amtliche Quellen

Der Beitrag erläutert die veröffentlichte Ursprungsfassung und die unionsrechtliche Lage am 19. Juli 2024. Konkrete Leistungs-, Informations- und Produktpasspflichten hängen von der Produktgruppe, der Abgrenzung zu sektorspezifischem Recht und den jeweils erlassenen delegierten Rechtsakten ab.

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