Dimensione Direct Sales erweitert den Blick auf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht über den abgeschlossenen Verkauf hinaus. Bereits ein Verkaufsangebot oder eine gezielt an Verbraucher im Schutzstaat gerichtete Werbung für ein geschütztes Werkstück kann rechtsverletzend sein, selbst wenn kein anschließender Kauf nachgewiesen wird.
Stand des Beitrags: 20. Mai 2015. Besprochen wird das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 2015 in der Rechtssache C-516/13 zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
Möbelreproduktionen wurden gezielt in Deutschland beworben
Dimensione bot Reproduktionen von Möbeln an, die in Deutschland urheberrechtlich als Werke der angewandten Kunst geschützt waren. Die Werbung richtete sich über Internet, Direktwerbung und Presse gezielt an Verbraucher in Deutschland.
Knoll sah darin eine Verletzung seines ausschließlichen Verbreitungsrechts. Der Bundesgerichtshof wollte wissen, ob bereits das Angebot oder die Werbung erfasst ist, wenn nicht feststeht, dass ein beworbener Gegenstand tatsächlich gekauft wurde.
Das Verbreitungsrecht erfasst auch verkaufsvorbereitende Handlungen
Der Gerichtshof betrachtete die Verbreitung als eine Abfolge von Handlungen, die jedenfalls vom Abschluss des Kaufvertrags bis zur Übergabe reicht. Auch vorgelagerte Schritte können dem Rechtsinhaber vorbehalten sein, wenn sie auf einen Verkauf gerichtet sind.
Ein verbindliches Verkaufsangebot ist seiner Natur nach eine Handlung vor dem Verkauf. Ebenso kann gezielte Werbung in das ausschließliche Recht eingreifen, wenn sie Verbraucher im Staat des urheberrechtlichen Schutzes zum Erwerb einlädt.
Ein nachgewiesener Kauf ist für die Verletzung nicht erforderlich
Der Rechtsinhaber darf sich gegen ein Verkaufsangebot oder eine gezielte Werbung wenden, auch wenn nicht nachgewiesen ist, dass ein Unionskunde das Original oder eine Kopie gekauft hat. Maßgeblich ist die auf den Erwerb gerichtete Ansprache im Schutzstaat.
Damit verlagert sich die Risikoanalyse auf einen früheren Zeitpunkt. Kampagnenplanung, Sprache, Versandgebiet, Presseauswahl und Bestellmöglichkeiten können bereits belegen, an welches Publikum sich das Angebot richtet.
Grenzüberschreitender Vertrieb braucht eine kampagnenbezogene Rechteprüfung
Für Händler genügt es nicht, lediglich den Sitz, das Lager oder den Vertragsschluss im Ausland zu betrachten. Zu prüfen ist, in welchen Staaten das beworbene Werk geschützt ist und welche Märkte durch konkrete Werbemaßnahmen angesprochen werden.
Die Rechteprüfung sollte Produktidentität, Schutzstatus, Lizenz- und Erschöpfungskette, Zielmärkte sowie alle Vertriebsstufen umfassen. Marketing und Rechtsabteilung benötigen dabei dieselbe dokumentierte Freigabegrundlage.
Praxis-Checkliste für Werbung mit geschützten Werkstücken
- Urheberrechtlichen Schutz des Originals und der angebotenen Ausführung je Zielstaat prüfen.
- Website-Sprache, Anzeigen, Direktwerbung, Versandgebiet und Bestellweg als Gesamtbild bewerten.
- Rechtekette, Lizenzen und eine mögliche Erschöpfung für jedes konkrete Produkt dokumentieren.
- Werbekampagnen vor Veröffentlichung nach Ländern und angebotenen Werkstücken freigeben.
- Beanstandungen, Kampagnenstopp, Beweissicherung und Lieferbeschränkungen organisatorisch vorbereiten.
Weiterführende Einblicke
- EuGH Donner: Urheberrechtliche Vertriebsrisiken bei grenzüberschreitender Lieferung
- EuGH Pinckney: begrenzter Gerichtsstand bei Online-Urheberrechtsverletzungen
- EuGH Hejduk: Zugänglichkeit und territorial begrenzter Urheberrechtsschaden
Amtliche Quelle
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen historischen Überblick und ersetzt keine Prüfung von Werkqualität, Schutzstaat, Rechtekette, Lizenz, Erschöpfung, Werbeausrichtung, Angebot und konkreter Vertriebsform.
Grenzüberschreitende Werbung und urheberrechtliche Vertriebsrechte prüfen lassen