Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025. Die Europäische Kommission hat zugleich besondere Leitlinien für Fahrzeugdaten vorgelegt, die am 15. September 2025 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Sie betreffen OEMs, Zulieferer, unabhängige Aftermarket-Anbieter und Versicherer und erläutern, welche Daten aus vernetzten Fahrzeugen zugänglich sein müssen und über welchen Weg der Zugang erfolgen kann.
Stand des Beitrags: 16. September 2025. Die Leitlinien erläutern Kapitel II des Data Act, erweitern oder ändern dessen Rechte und Pflichten aber nicht. Die verbindliche Auslegung der Verordnung bleibt den zuständigen Gerichten vorbehalten.
Rohdaten und vorverarbeitete Daten fallen in den Anwendungsbereich
Kapitel II erfasst Produktdaten und Daten verbundener Dienste einschließlich der Metadaten, die für ihre Auswertung erforderlich sind. Für Fahrzeuge zählen hierzu Daten, die bei der Nutzung entstehen, sowie Daten aus fahrzeugbezogenen Diensten. Die Leitlinien nennen als Rohdaten etwa Eingaben des Nutzers und automatisch erzeugte Sensordaten.
Auch vorverarbeitete Daten können erfasst sein, wenn sie physikalische Größen oder Zustände verständlich und nutzbar machen. Dagegen bleiben Informationen außerhalb des Anspruchs, die aus solchen Daten abgeleitet oder erschlossen werden und einen zusätzlichen Erkenntniswert schaffen. Der Anspruch betrifft Daten; einen allgemeinen Zugang zu Fahrzeugfunktionen, Steuergeräten oder sonstigen technischen Ressourcen schafft der Data Act nicht.
Direkter und indirekter Zugang sind zu unterscheiden
Artikel 3 Absatz 1 verlangt direkten Datenzugang nur, soweit dies sachgerecht und technisch machbar ist. Fehlt dieser Weg, muss der Dateninhaber dem Nutzer die ohne unverhältnismäßigen Aufwand verfügbaren Daten nach Artikel 4 zugänglich machen. Auf Verlangen des Nutzers sind diese Daten nach Artikel 5 auch an einen von ihm gewählten Dritten zu übermitteln.
Die Daten müssen grundsätzlich in derselben Qualität bereitgestellt werden, die dem Dateninhaber zur Verfügung steht, und für den Nutzer leicht, sicher und unentgeltlich zugänglich sein. Fahrzeugdaten, die an ein Backend des OEM übertragen werden, gelten nach den Leitlinien als wichtiges Beispiel für ohne Weiteres verfügbare Daten. Auch nicht gespeicherte Daten können erfasst sein, wenn der Dateninhaber sie rechtmäßig durch einen einfachen Vorgang erhalten kann.
Aftermarket-Zugang erfordert eine eindeutige Berechtigungskette
Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer können Nutzer im Sinne des Data Act sein. Der jeweilige Vertrag muss deshalb erkennen lassen, wer den Zugang verlangen und einen Dritten auswählen darf. Bei Flotten, Leasing und wechselnden Fahrern sind Rollen, Vollmachten und das Ende einer Berechtigung technisch und vertraglich abzubilden.
Die Weitergabe an Werkstätten, Versicherer oder andere Dienste bleibt außerdem an Datenschutz, Sicherheit und Geschäftsgeheimnisschutz gebunden. Ist der Nutzer nicht selbst die betroffene Person, benötigt die Übermittlung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen Schutzmaßnahmen und in eng begrenzten Fällen eine Verweigerung, nicht aber eine pauschale Sperre sämtlicher Fahrzeugdaten.
Datenarchitektur und Verträge müssen denselben Sachverhalt abbilden
OEMs und Zulieferer sollten für jeden Datenpunkt festhalten, wo er entsteht, ob er abrufbar ist, wer ihn erhält und ob er Rohdatum, vorverarbeitetes Datum oder abgeleitete Information ist. Diese Zuordnung entscheidet über Zugriff, Format, Qualität, Metadaten und zulässige Nutzung. Eine rein technische Liste ohne Klärung der rechtlichen Rollen genügt dafür nicht.
Kauf-, Miet-, Leasing- und Dienstverträge müssen die vorvertraglichen Informationen des Artikels 3 enthalten und den Zugang sowie die Beendigung der Datenfreigabe erklären. Die besondere Konstruktionspflicht des Artikels 3 Absatz 1 gilt erst für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Die bereits geltenden Zugangsrechte dürfen dadurch nicht auf diesen Zeitpunkt verschoben werden.
Prüfpunkte für Fahrzeugdaten und Zugangsprozesse
- Datenkatalog nach Rohdaten, vorverarbeiteten Daten und abgeleiteten Informationen gliedern.
- Dateninhaber, Nutzer und berechtigte Dritte für Kauf, Miete, Leasing und Flotte bestimmen.
- Direkten Fahrzeugzugang und indirekten Backend-Zugang getrennt dokumentieren.
- Format, Metadaten, Qualität, Aktualität und Beendigung jeder Freigabe festlegen.
- Datenschutz, Sicherheit und Geschäftsgeheimnisse für jeden Datenfluss einzeln prüfen.
Weiterführende Einblicke
- EU Data Act im Connected Car: Nutzerrechte und Lieferverträge
- EuGH Scania: VIN und Reparaturdaten für den freien Markt
Amtliche Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act)
- EUR-Lex: Kommissionsleitlinien zu Fahrzeugdaten vom 15. September 2025
- Europäische Kommission: Hinweise und Download der Fahrzeugdaten-Leitlinien
Der Beitrag beschreibt den Stand vom 16. September 2025 und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Datenzugangs- oder Vertragsmodells. Insbesondere Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, Fahrzeugsicherheit und sektorspezifische Vorschriften sind im Einzelfall zu prüfen.