Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union unterzeichneten am 17. Juni 2025 die Verordnung (EU) 2025/1214; am 19. Juni wurde sie im Amtsblatt veröffentlicht. Für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge wird die Einhaltung der CO₂-Zielwerte in den Jahren 2025 bis 2027 nicht mehr für jedes Jahr abschließend beurteilt, sondern über den gesamten Dreijahreszeitraum gemittelt. Die Emissionsziele selbst bleiben bestehen.
Stand des Beitrags: 19. Juni 2025. Die Verordnung ist veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung, somit am 9. Juli 2025, in Kraft. Die neue Berechnung betrifft ausschließlich den Zeitraum 2025 bis 2027. Für Hersteller beginnt damit keine dreijährige Berichtspause; Jahresdaten und Neuzulassungen bleiben für die Gewichtung erforderlich.
Maßgeblich ist ein nach Neuzulassungen gewichteter Dreijahreswert
Ein Hersteller muss sicherstellen, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen über 2025 bis 2027 das für diesen Zeitraum geltende spezifische Emissionsziel nicht überschreiten. Die jährlichen Durchschnittswerte werden nach der Zahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge gewichtet. Ebenso wird das Ziel aus den jährlichen spezifischen Zielwerten und den jeweiligen Neuzulassungen berechnet.
Damit können bessere Werte eines Jahres schlechtere Werte eines anderen Jahres ausgleichen. Die Zahl und Zusammensetzung der Zulassungen beeinflussen jedoch das Ergebnis. Absatzplanung, Fahrzeugmix und CO₂-Daten müssen daher über alle drei Jahre miteinander abgestimmt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Zielwerte werden nicht abgesenkt
Die Änderung betrifft die Berechnung der Einhaltung, nicht die in Verordnung (EU) 2019/631 festgelegten Emissionsanforderungen. Ein Hersteller erhält mehr Zeit für den Ausgleich zwischen den Jahren, aber keine pauschale Verringerung seines Zielwerts. Die Dreijahresbetrachtung kann sowohl Abweichungen auffangen als auch Fehlentwicklungen bis zum Ende des Zeitraums fortschreiben.
Für interne Planung genügt deshalb keine einzige Prognose. Hersteller sollten Szenarien für Zulassungszahlen, elektrifizierte Modelle, Verbrenner und leichte Nutzfahrzeuge berechnen. Abweichungen bei Markteinführung, Nachfrage oder Lieferfähigkeit können die gewichtete Bilanz erheblich verändern.
Pooling bleibt möglich und erhält verlängerte Abschlussfristen
Für jedes Jahr, in dem ein Hersteller Mitglied eines Pools ist, fließen die jährlichen Durchschnittsemissionen und der jährliche Zielwert des Pools in die Dreijahresberechnung ein. Poolvereinbarungen für 2025 oder 2026 dürfen abweichend von der bisherigen Frist bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Eine Poolentscheidung betrifft damit nicht nur einen isolierten Jahreswert. Partner benötigen Regeln zu Daten, Zulassungsprognosen, Kosten, Sicherheiten und Folgen eines Ausscheidens oder einer geänderten Modellplanung. Die verlängerte Abschlussfrist ersetzt keine rechtzeitige Prüfung geeigneter Partner und wirtschaftlicher Bedingungen.
Die Überschreitungsabgabe und Lieferverträge bleiben relevant
Die Europäische Kommission soll eine Überschreitungsabgabe gegen einen Hersteller festsetzen, dessen durchschnittliche spezifische Emissionen über die drei Jahre sein Ziel für 2025 bis 2027 überschreiten. Die gesetzliche Verantwortung des Herstellers wird durch die Flexibilität nicht auf Zulieferer verlagert.
Lieferverträge können aber wirtschaftliche Folgen verteilen. Mengen, Anlauftermine, technische Änderungen, CO₂-bezogene Produktdaten und Folgen verspäteter Lieferungen sollten eindeutig geregelt sein. Pauschale Klauseln, die jede Flottenabweichung einem Zulieferer zurechnen, lassen Ursache, Einflussbereich und Schadensnachweis außer Betracht.
Prüfpunkte für OEMs und Zulieferer
- Zulassungszahlen und spezifische Emissionen für 2025, 2026 und 2027 getrennt erfassen.
- Gewichtete Dreijahresszenarien für unterschiedliche Fahrzeug- und Antriebsmixe berechnen.
- Poolvereinbarungen auf Datenzugang, Kosten, Sicherheiten und Austritt prüfen.
- Lieferverträge zu Mengen, Anläufen, Änderungen und CO₂-Daten abstimmen.
- Interne Zuständigkeiten für Flottenplanung, Regulierungsdaten und Vertragsfolgen festlegen.
Weiterführende Einblicke
- EU-Automotive-Aktionsplan: CO₂, Software und Batterien
- E-Autos aus China: Endgültige EU-Ausgleichszölle ab 30. Oktober 2024
Amtliche Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/1214 vom 17. Juni 2025
- Europäische Kommission: CO₂-Emissionsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
Der Beitrag beschreibt die am 19. Juni 2025 veröffentlichte Regelung. Die konkrete Zielberechnung hängt insbesondere von Herstellerstatus, Poolzugehörigkeit, Neuzulassungen, spezifischen Emissionen und etwaigen Ausnahmen nach Verordnung (EU) 2019/631 ab.